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Gegenstand dieser Arbeit ist die Offenkundigkeit im Strafverfahren als Beweisantragsablehnungsgrund und als allgemeines Rechtsinstitut bei der Ermittlung von Amts wegen. Die Offenkundigkeit tangiert durch ihre vom Gesetzgeber festgelegte systematische Position und durch das mit ihr verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung die Verfahrensmaximen des Beweisrechts. Die Vereinbarkeit der Offenkundigkeit mit diesen Verfahrensmaximen ist jedoch entscheidend für ihre praktische Relevanz im gesamten Strafverfahren. Die Darstellung der Berührungspunkte der Offenkundigkeit mit den Grundsätzen der Amtsaufklärung, der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit, der Beschleunigung und dem Rechtsprinzip des numerus clausus der Beweismittel im Strengbeweis und die sich hieraus für die Offenkundigkeit ergebenden Schranken bilden die Schwerpunkte der Studie.