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Der Autor widmet sich der Frage, in welchen Fällen in Jugendstrafverfahren inclusive des Owig-Verfahrens notwendige Verteidigung gegeben ist. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 68,83III S. 2 JGG. Den grössten Raum nimmt hierbei die Interpretation des Verweises auf das Erwachsenenstrafverfahrensrecht ein, wonach einem Jugendlichen und Heranwachsenden ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Dem Plädoyer für eine umfangreiche Mitwirkung von Verteidigern im Jugendstrafverfahren geht eine Beschreibung der Verteidigertätigkeit in Jugendstrafverfahren voraus.