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Das Verbot der Marktmanipulation nach §20a WpHG gehört zu den zentralen Normen des Kapitalmarktrechts, da die Funktion des Kapitalmarkts durch solche Manipulationen schwer beeinträchtigt werden kann. Das gilt zumal in der Phase vor Notierungsaufnahme, während der Manipulationen besonders leicht möglich und besonders schädlich sind.§Die Schwierigkeit bei der praktischen Anwendung des Verbots liegt in der tatbestandlichen Erfassung und damit zugleich in der rechtssicheren Abgrenzung des verbotenen Handelns vom erlaubten. Carsten Heimann untersucht für den Zeitraum vor Notierungsaufnahme die für diese Phase typischen Verhaltensweisen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot. Bei der Marktpreisstabilisierung geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Preis des zu emittierenden Wertpapiers stabilisiert werden darf. Nach der Notierungsaufnahme ist eine solche Kursstabilisierung seit jeher anerkannt. Für die Phase vor der Notierungsaufnahme wird zwar überwiegend angenommen, dass während dieser Zeit Stabilisierungsmaßnahmen unzulässig sind, dieses Ergebnis erfährt aber zumeist keine eingehende Begründung. Diese liefert der Autor, wobei er insbesondere zeigt, dass es keine hinreichende ökonomische Rechtfertigung für Stabilisierungsmaßnahmen vor Notierungsaufnahme gibt. Letztlich widmet sich Heimann den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Par. 20a WpHG. Er zeigt die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen sowie die zivilrechtlichen Haftungsfolgen auf.