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Die jüngste Entwickelungsphase der Staatslehre, welche insbesonders mit den Namen Kelsen und Duguit verknüpft ist, wurde hier nicht erörtert. Ueberhaupt bezweckt vorliegen de Schrift nicht, den gesamten Inhalt der Staatslehre zur Darstellung zu bringen, sondern Kritik zu üben an dem Inhalt vom Standpunkte der Lehre von der Rechtssouveränität. Für diese Lehre verweise ich auf meine früheren Arbeiten. H.K. Leiden, Dezember 1929. ERSTES KAPITEL EINLEITUNG Die Lehre vom Staat hat eine Geschichte durchlau fen, deren Hauptetappen wir kritisch beschreiben wol len. Ehe wir dazu übergehen, ist es aber nötig festzustel len, was unter dem neutralen Ausdruck "Staat" ver standen wird 1). A. Begriff des Staates Als Ausgangspunkt nehmen wir den Begriff der Ge meinschaft, welcher denjenigen des Staates umfasst. Damit meint man eine Verbindung von Menschen, welche aus der Wirkung einer identischen Zweckset zung oder Idee hervorgeht. Soviele Zwecksetzungen oder Ideen, soviele Gemeinschaften kann es geben. Der Staat ist eine jener vielen Gemeinschaften, welche eine Verbindung zwischen den Menschen zustandebringen. Was ist nun der Zweck oder die Idee, welche die Men schen zu einer Staatsgemeinschaft verbindet? Auf diese Frage gibt die Geschichte die Antwort, dass der Staat eine Rechtsgemeinschaft ist, also eine Verbindung, welche aus der Wirkung der Rechtsidee ') S. Verhandlung "Recht, Wet en Staat" (in etymologischer Be deutung) von Prof. Muller Sr. in "Mensch en Maatschappij", Juli 1925. Krabbe, Staatslehre 1 2 EINLEITUNG hervorgeht. Es gibt aber mehrere Staaten, was auf eine Verschiedenheit des Maaszstabes hinweist, welcher bei der Verwirklichung des Rechts verwendet wird.