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Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Leistungsverweigerung eines Arbeitnehmers aus Gewissensgründen, religiösen, gesundheitlichen oder familiären Gründen? Für die genannten Fälle "ideeller Unzumutbarkeit" fehlte es zumindest im "alten" Schuldrecht an einem konsistenten Lösungskonzept. In der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 hat sich der Gesetzgeber dieser Rechtsunsicherheit angenommen und mit Paragr. 275 Abs. 3 BGB eine - leider wiederum fragmentarische - Regelung geschaffen. Im Kern steht der Begriff der "Unzumutbarkeit", der in höchstem Maße auslegungsbedürftig ist. Dabei müssen Wertungen des höherrangigen Rechts, insbesondere der Grundrechte, eine zentrale Rolle spielen: Schon aus der Schrankensystematik der jeweils betroffenen Grundrechte folgen zwingende Vorgaben für die Lösungsansätze im einfachen Recht.§§Das von Greiner entwickelte Lösungskonzept zielt auf einen ausgleichenden, "mittleren" Lösungsweg ab, der die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien im Auge behält und differenzierende Lösungen ermöglicht. Dabei werden zahlreiche systematische Grundfragen des "neuen" Leistungsstörungsrechts angesprochen, etwa die Abgrenzung zur "wirklichen" Unmöglichkeit oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach dem hier entwickelten Lösungsmuster kann auch der gegenwärtig stark diskutierte "Kopftuchfall" einer stimmigen Lösung zugeführt werden. Gerade dieser aktuelle Bezug verdeutlicht die praktische Relevanz der Thematik.