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Das Steuerrecht sieht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und die von ihnen unterhaltenen Betriebe zahlreiche Vergünstigungen vor. So unterliegen Betriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, als so genannte Hoheitsbetriebe nicht der Körperschaftsteuer. Diese steuerliche Vergünstigung erstreben auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen das Verfassungsrecht den öffentlich-rechtlichen Status zugewiesen hat. Diese Arbeit zeigt, dass und inwieweit kirchliche Betriebe öffentliche Gewalt ausüben und damit als Hoheitsbetriebe steuerlich begünstigt werden.