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2 Das Handelsrecht regelt seine Gegenstande nur insoweit, aIs dafiir besondere, vom allgemeinen biirgerlichen Recht abweichende oder es erganzende Rechtssatze erforderlich sind. 1m iibrigen kommen aueh in Handelssaehen die Vorsehriften des BGB. zur Anwendung, EHGB. Art. 2, und zwar sowohl in den dem ganzen Privatrecht gemeinsamen Grundprinzipien, wie zur Erganzung der im HGB. ge regelten Materien. So enthiilt z. B. der Abschnitt vom Handelskauf, HGB. §373 bis 382, nur fragmentarische Zusatze zum Kaufrecht des BGB.; s. ferner z. B. §105 II. Das Lebensgebiet des HandeIs ist aIso im HGB. nioht vollstandig geregelt" das Handelsrecht kein in sieh abgeschlossenes System. Trotzdem hat es seinen guten Sinn, daB Gesetzgebung und Wissensehaft es aueh heute noeh als ein Gebiet ffir sieh behandeln. Denn seine Normen tragen durehgangig jenen eigentiimliehen, dem HandeIsverkehr angepaBten Charakter, der um soreiner herausgearbeitet werden kann, wenn sie aIs ein besonderes Ganzes zur Darstellung gelangen. §2. Entwicklnngdes Handelsrechts. In der Gesehiehte des HandeIsrechts. zeigt sieh die gewohnheitsrechtliehe Wurzel besonders triebkriiftig. Aus den berufs eigenen Anschauungen des kaufmannisehen Verkehrs erwaehsen nach und nach bindende Rechtsnormen. Geschiiftliehe ;Formen und Gebrauehe werden zu Rechts einriehtungen. So entBteht das ,kaufmannische Sonderprivatrecht urspriinglich iiberall ala Gewohnheitsrecht, aueh da, wo das biirgerliehe Recht bereits kodifiziert ist, wie in allen Landern romischen Reehts. Von jeher in Spuren naehweisbar.