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Heute steht nicht mehr der Ausbau staatlicher Wahrnehmungsfelder an, sondern deren Verminderung. Die Frage der Überlassung an Private macht auch vor dem Polizei- und Ordnungsrecht nicht halt, zumal die Prävention eine immer größere Rolle spielt. Seit jeher sind die staatlichen Handlungsbefugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr bei tatsächlichen Unsicherheiten problematisch. Das spiegelt die Diskussion über die Zulässigkeit von Gefahrerforschungseingriffen, Gefahren- und Risikovorsorge wider. Bietet die freiwillige Gefahrenprävention einen Ausweg? Kann die Übernahme privater Verantwortung zu einer wirksamen Gefahrenbannung führen, die eine Anhebung der ordnungsrechtlichen Eingriffsschwelle ermöglicht und damit den Staat entlastet? Mit diesem Ansatz versucht die vorliegende Studie auf die vielfältige Problematik der Ausweitung und zugleich immer schwierigeren Bewältigung notwendiger Gefahrenbekämpfung und Sicherheitsgewährleistung zu reagieren.§Rechtliche Maßstäbe hierfür fehlen im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht, das auf Prävention und Kooperation noch nicht eingestellt ist. Eine wichtige Vorbildfunktion kann aber insoweit das Umweltrecht einnehmen. Dies zeigt sich v. a. im Bundes-Bodenschutzgesetz, das sich wie die hier als Referenzgebiet gewählte Gefahrenprävention im Altbergbau mit Spätfolgen aus früherer Tätigkeit befasst, zugleich den Eintritt von Schäden vermeiden will und zu diesem Zwecke ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung stellt. Dabei kommt privatem Tätigwerden die primäre Bedeutung zu. Von daher existieren Parameter, die als Vorbild für eine freiwillige Gefahrenprävention dienen können. Diese werden aus dem spezifischen Umweltbereich in die allgemeine Gefahrenvorsorge übertragen.