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Entgeltliche Erbverträge, die nicht nur eine letztwillige Verfügung des Erblassers, sondern auch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten umfassen, spielen im Rechtsverkehr eine immer größere Rolle. Im Kontrast hierzu stehen die Unklarheiten über die Frage, nach welchen Regelungen Leistungsstörungen bei entgeltlichen Erbverträgen behandelt werden sollen. Das Erbrecht des BGB enthält in diesem Zusammenhang lediglich die fragmentarische Vorschrift des Paragraf 2295 BGB. Die herrschende Meinung versucht die Leistungsstörungen, die durch diese Norm nicht erfasst werden, im Wesentlichen über das Rechtsinstitut der condictio ob rem zu lösen. Eine Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften der Paragrafen 320 ff. BGB wird hingegen mit Blick auf das erbrechtliche Verpflichtungsverbot des Paragraf 2302 BGB abgelehnt.§Daniela Rothe hinterfragt diese Sichtweise in Anknüpfung an bisher vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur kritisch. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Paragrafen 320 ff. BGB nicht notwendig eine Verpflichtung beider Parteien des jeweiligen Rechtsverhältnisses voraussetzen. Vielmehr kann in Anknüpfung an Erkenntnisse der Lehre von der causa auch ein bloßer Behaltensgrund im Synallagma mit einer Verpflichtung stehen. Ein derartiges Gegenseitigkeitsverhältnis liegt bei entgeltlichen Erbverträgen vor, so dass die Paragrafen 320 ff. BGB auch hier eine sachgerechte und dogmatisch überzeugende Problemlösung bereithalten.