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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Pkt (gut), Freie Universität Berlin (Juristischer Fachbereich), Veranstaltung: Seminar zum Bilanzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Definition der HerstellungskostenMit Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 wurde eine Definition der Herstellungskosten in das HGB aufgenommen (§255 Abs. 2 und 3 HGB). Herstellungskosten sind demnach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Ferner bestehen Aktivierungswahlrechte für Material- und Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehre des Anlagevermögens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung sowie für Fremdkapitalzinsen, die bei Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands anfallen. Voraussetzung für die Aktivierung dieser Gemeinkosten ist, daß sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.