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Im Zuge des Korruptionsbekämpfungsgesetzes hat der Gesetzgeber im Jahre 1997 die Delikte der §§ 331 ff. StGB zugunsten einer praktischen Effektivität erheblich modifiziert. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die Bestechungsdelikte in ihrer heutigen Form noch geeignet sind, strafwürdiges Unrecht von nicht Strafwürdigem zu unterscheiden und ob durch sie das Ziel einer umfangreichen aber gerechten Korruptionsbekämpfung erreicht werden kann. Ziel der Arbeit ist es, durch die Entwicklung des Erfordernisses einer klar umrissenen Unrechtsvereinbarung zu einer vorhersehbaren Auslegung, insbesondere der §§ 331, 333 StGB, beizutragen. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Bestechungsdelikte werden die zur einschränkenden Auslegung in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansätze dargestellt, systematisiert und bewertet. Es wird untersucht, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung verallgemeinerungsfähige Grundsätze zu entnehmen sind, die eine Konturierung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte unabhängig von Einzelfallentscheidungen ermöglichen. Besondere Beachtung findet außerdem die Problematik der Strafbarkeit des sogenannten «inneren Vorbehalts». Im Ergebnis wird eine Lösung de lege ferenda favorisiert und es werden konkrete Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet.