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Zu den Gebieten, in dem die Europäisierung des deutschen Rechts besonders augenfällig wird, gehört seit der aufsehenerregenden Francovich-Entscheidung des EuGH vom 19.11.1991 das Staatshaftungsrecht. Die Kreation der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung führt zu der Frage, wie diese in das nationale Recht zu implantieren ist. Trotz umfangreicher Diskussionen in der Literatur und verschiedener Folgejudikate des EuGH besteht diesbezüglich - ausweislich des Urteils des BGH in der Sache Brasserie du Pęcheur vom 24.10.1996 - weder praktisch noch dogmatisch Klarheit. In dieser Situation wird für einen schonenden Ausgleich zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und den gewachsenen Strukturen des deutschen Staatshaftungsrechts plädiert: nach dem angebotenen Lösungsweg genügt es, den nationalen Amtshaftungsanspruch gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, in dem insbesondere das Tatbestandsmerkmal der «Drittbezogenheit» für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch die fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien modifiziert wird.