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Der Gesetzgeber war bestrebt, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in 2 ArbGG möglichst genau und umfassend zu regeln. Dennoch verbleiben Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere gegenüber den ordentlichen Zivilgerichten. Die wichtigsten dieser Abgrenzungsschwierigkeiten sind Gegenstand dieser Untersuchung: Änderung des Schuldgrundes; mehrfache Anspruchsbegründung; Vertragsverbindungen und gemischte Verträge; Streitigkeiten über Werkdienstwohnungen; Aufrechnung und Widerklage. Der Verfasser versucht den Nachweis zu erbringen, daß die problematischen Fälle weitgehend über die Vorschrift des 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ArbGG gelöst werden können. Daneben beschäftigt er sich mit dem Einfluß der neu gefaßten Bestimmungen des 48 Abs. 1 ArbGG und des 17 Abs. 2 GVG.