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Die Klärung der dogmatischen Grundlagen einer Verbände als Strafrechtssubjekte treffenden repressiven Sanktion betrifft nicht nur die Frage einer de lege ferenda etwa einzuführenden Verbandsstrafe, sondern ebenso die Legitimation der verbandsbezogenen Sanktionen des geltenden Rechts. Sie kann nur in einem radikalen Umdenken gefunden werden, das sich zwar nicht vom individualistischen Zurechnungskonzept generell, wohl aber von der Vorstellung verabschiedet, dass ein Normbruch nur oder immer auch in den Verantwortungsbereich eines Individuums fallen muss. Denn unter dieser Prämisse lässt sich eine Verbandstäterschaft niemals widerspruchsfrei konzipieren. Berücksichtigt man indes die Rollenhaftigkeit und Funktionsgebundenheit menschlichen Verhaltens innerhalb komplexer Organisation und erkennt den Verband als eigenes Handlungssystem an, eröffnet sich die Möglichkeit einer sachgerechten Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Verband einerseits und Individuum andererseits, eine Abgrenzung nämlich, die sich an der Bewertung der konkreten Normverletzung nach der durch sie zustande gebrachten Sinnkonstituierung orientiert und zu einer alternativen Strafhaftung führt.