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Ein vollstandiges System des Bergschadenrechtes giebt es bisher weder in Oesterreich, noch in Deutschland. - Ueber einzelne Theile des Bergschadenrechtes, so nament lich tiber Wasserschaden, existirt tiberhaupt keine Bearbei tung, sowie man auch eine detaillirte DarsteUung des Grundschadenrechtes kaum finden mag. - Ausser einer eingehenden Begrundung der Haftpflicht fiir Bergschaden im osterreichischen Rechte fehlt es ganzlich an einer wissen schaftlichen Behandlung des Bergschadenrechtes, und doch ist dieselbe eine unerliissliche Vorbedingung der anzu strebenden Reform des Gesetzes tiber Bergschaden, wie sie in Oesterreich beabsichtigt ist. Wenn ich daher eine wissenschaftliche Behandlung des Stofl'es versucht habe, bitte ich bei der Kritik diesel' Arbeit darauf Bedacht zu nehmen, dass mil' nicht wissen schaftliche V orarbeiten zu Gebote standen, wie es bei an deren Rechtsmaterien del' Fall zu sein pflegt. Teplitz, im Monat Oktober 1892. Der Verfasser. Inhalts -Verzeichniss. Allgemeiner Theil. Seile Einleitung 3 Rechtsgeschichte 4 Geschichte der Schadenersatzfrage 8 Das Schadenersatzrecht der alteren Bergordnungen. 13 Das geltende Bergschadenrecht 22 Begriff des Bergrechtes. 26 Der Enteignungs-Charakter der Bergberechtigung 37 Das Recht auf Zufiigung von Bergschaden . 42 Die Stabilisirung der Bergschadenverhiiltnisse 49 Begriff des Bergschadens 52 Der Bergschaden in seiner Gegeniiberste\lung zur Grundabtretung. 58 Besonderer Theil.