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Jährlich hat die gesetzliche Unfallversicherung in Österreich an die 180.000 Schadensfälle zu beklagen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Arbeitsunfälle oder Unfälle, die Arbeitsunfällen rechtlich gleichgestellt sind. Verursacher eines Arbeitsunfalls ist nicht selten der Arbeitgeber, weshalb sich die Frage nach etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen ihn stellt. Um einerseits den Arbeitgeber vor dem Risiko drohender Prozesse verunfallter Arbeitnehmer zu schützen, und andererseits die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu sichern, wurde schon Ende des 19. Jh. eine gesetzliche Unfallversicherung ins Leben gerufen. Von Anfang an hatte der Arbeitgeber die Beiträge für diese Versicherung alleine zu entrichten. Als Entschädigung wurde das Dienstgeberhaftungsprivileg eingeführt, welches eine Haftung des Dienstgebers gegenüber seinem Dienstnehmer für von ersterem verursachte Arbeitsunfälle auch im Falle grober Fahrlässigkeit ausschließt. Im Laufe der Zeit wurde der Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs durch die Einbeziehung immer neuer Fallgruppen in die soziale Unfallversicherung stark erweitert. Diese Arbeit soll den Umfang dieser Ausdehnung vor Augen führen.